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INSOLVENZrecht: Kommanditist haftet nicht für Steuerverbindlichkeiten

Kanzlei Blog • März 13, 2019

Im Eröffnungsverfahren einer insolventen Kommanditgesellschaft (KG) begründete Steuerverbindlichkeiten können nicht als Insolvenzforderung behandelt werden, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten zugunsten des Finanzamtes zu ermöglichen

Im Eröffnungsverfahren einer insolventen Kommanditgesellschaft (KG) begründete Steuerverbindlichkeiten können nicht als Insolvenzforderung behandelt werden, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten zugunsten des Finanzamtes zu ermöglichen. Foto: Steve Buissinne;  Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de)

Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten gemäß § 55 Abs. 4 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als sogenannte Masseverbindlichkeiten und sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Im Eröffnungsverfahren einer insolventen Kommanditgesellschaft (KG) begründete Steuerverbindlichkeiten können demnach nicht als Insolvenzforderung behandelt werden, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten zugunsten des Finanzamtes zu ermöglichen, auch wenn der Kommanditist gemäß § 172 Abs. 4 HGB z. B. wegen einer Zurückzahlung seiner Einlage persönlich für die Verbindlichkeiten der KG haftet.

Urteil des LG Konstanz vom 1607.2018; 8 O 19/17 KfH; ZInsO 2018, 2148

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )



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