Nach § 3 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) sind
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine
Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Diese
Regelung hat auch Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitnehmern auf
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. So kann der Mindestlohnanspruch nicht
wegen einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist (hier BRTV-Bau), wonach
die Entgeltfortzahlung verfällt, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten
Frist geltend gemacht wird, beschränkt werden. Eine derartige Ausschlussfrist
ist somit in Höhe des Mindestlohnanspruchs unwirksam.
Urteil des BAG vom
20.06.2018;5 AZR 377/17; BB 2018, 2941
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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