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ErbRecht: Zerrissenes Testament ist widerrufen – auch bei späterer Aufbewahrung im Schließfach
Zerreißt ein Erblasser sein handschriftliches Testament, liegt darin regelmäßig ein wirksamer Widerruf. Daran ändert auch die spätere Aufbewahrung im Schließfach nichts. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 21 W 26/25) entschieden:
In dem zugrunde liegenden Fall war ein kinderloser Mann verstorben. Nach gesetzlicher Erbfolge erhielten seine Ehefrau und seine Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein. Zwei Monate später wurde im Schließfach des Verstorbenen ein eigenhändiges Testament gefunden, das einen Dritten als Alleinerben bestimmte. Das Testament war allerdings mittig zerrissen.
Der darin benannte Erbe beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht wies den Antrag ab – ebenso wie das OLG Frankfurt am Main in der Beschwerdeinstanz. Das Gericht sah im Zerreißen des Testaments eine eindeutige Widerrufshandlung im Sinne von § 2255 BGB.
Allein die Tatsache, dass das zerrissene Testament im Schließfach verwahrt wurde, genüge nicht, um die gesetzlich vermutete Widerrufsabsicht zu widerlegen. Der Erblasser habe das Schließfach regelmäßig genutzt; es sei nicht erkennbar, dass er das zerrissene Dokument noch als wirksam erachten wollte. Auch ein versehentliches Zerreißen durch Dritte sei ausgeschlossen, da nur der Erblasser Zugang zum Fach hatte.
Das Gericht stellte klar: Wird ein Testament vom Erblasser eigenhändig vernichtet, so liegt grundsätzlich ein wirksamer Widerruf vor – selbst dann, wenn das zerstörte Schriftstück anschließend weiter aufbewahrt wird. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins blieb damit erfolglos.
Praxistipp:
Wer ein Testament errichten, ändern oder widerrufen möchte, sollte sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen. Gerade in erbrechtlichen Fragen kommt es auf eine klare und rechtssichere Gestaltung an – denn das Letzte, was man möchte, ist ein Streit unter den Hinterbliebenen.
Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Can Kaya

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