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ARBEITsrecht: Dienstwagen entzogen – was Arbeitnehmer wissen müssen
Der Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer nicht nur ein praktisches Fortbewegungsmittel, sondern ein vertraglich zugesicherter Vorteil.
Was aber, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug plötzlich zurückzieht – etwa in der Krise oder bei Insolvenz? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht zeige ich Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie Ihre Ansprüche wahren.
Dienstwagen als Bestandteil des Arbeitsvertrags
Wird Ihnen ein Dienstwagen mit Privatnutzung im Arbeitsvertrag zugesichert, zählt dieser als geldwerter Vorteil zur Gegenleistung für Ihre Arbeitsleistung.
Ein einseitiger Entzug ohne vertragliche Grundlage oder Ihre Zustimmung ist in der Regel unzulässig – insbesondere, wenn Sie das Fahrzeug für Ihre Arbeit zwingend benötigen (z. B. bei Außendiensttätigkeit oder regelmäßigen Fahrten zu wechselnden Einsatzorten).
Kein Auto, keine Arbeit? – Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Fehlt eine realistische und zumutbare Alternative zum Dienstwagen, kann Ihnen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht zustehen.
Nach § 273 BGB dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten, wenn Sie ohne Fahrzeug objektiv nicht tätig werden können – etwa weil Sie für Außentermine oder Kundenbesuche mobil sein müssen.
Wichtig: Dieses Recht besteht nur, wenn Sie dem Arbeitgeber vorher schriftlich mitteilen, dass Sie arbeitsbereit sind, Ihre Tätigkeit aber ohne Fahrzeug nicht ausüben können.
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko – Lohnanspruch bleibt bestehen
Sind Sie arbeitswillig, aber aufgrund des Fahrzeugentzugs nicht arbeitsfähig, liegt das Risiko nicht bei Ihnen, sondern beim Arbeitgeber.
Nach § 615 Satz 3 BGB gilt: Der Arbeitgeber muss weiterhin Lohn zahlen, obwohl keine Leistung erbracht wird – vorausgesetzt, der Entzug des Fahrzeugs war nicht rechtmäßig.
Dienstwagenentzug in der Insolvenz des Arbeitgebers
Auch im Insolvenzfall gilt: Der Arbeitsvertrag besteht zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann jedoch kündigen oder einzelne Leistungen entziehen.
Wird der Dienstwagen ersatzlos gestrichen, ohne praktikable Alternative, kann erneut ein Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Die Durchsetzung ist in der Insolvenzpraxis jedoch komplex und sollte anwaltlich begleitet werden.
a) Firmenwagen auf den Arbeitgeber zugelassen
Läuft das Fahrzeug auf das Unternehmen, bleibt der Wagen zunächst im Bestand. Wer Interesse am Kauf hat, kann dem Insolvenzverwalter ein Kaufangebot machen.
Tipp: Den Marktwert unbedingt prüfen und idealerweise rechtliche Beratung einholen – so vermeiden Sie überhöhte Forderungen.
b) Dienstwagen geleast
Bei Leasingfahrzeugen hängt alles davon ab, ob der Insolvenzverwalter den Vertrag übernimmt. Holt der Leasinggeber das Fahrzeug zurück, kann der Arbeitnehmer es ggf. privat übernehmen oder kaufen – allerdings nur zum marktüblichen Preis und nach Vereinbarung mit dem Leasinggeber.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsübernahme besteht nicht.
Fazit:
Dienstwagenentzug kann unzulässig sein – handeln Sie rechtzeitig!
Wird Ihnen ein vertraglich zugesicherter Dienstwagen entzogen, prüfen Sie umgehend Ihre arbeitsrechtlichen Möglichkeiten.
Je nach Einzelfall kann der Entzug unzulässig sein – mit der Folge, dass Sie weiterhin Lohnanspruch haben oder Ihre Arbeitsleistung zurückhalten dürfen.
Insbesondere bei Insolvenz ist rechtzeitige Beratung entscheidend, um Nachteile zu vermeiden und Ihre Position abzusichern.
Praxistipp:
Warten Sie bei einem Dienstwagenentzug nicht ab, sondern reagieren Sie aktiv:
Teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie arbeitsbereit sind, aber ohne Fahrzeug nicht leisten können.
Lassen Sie prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Sichern Sie sich rechtzeitig Ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld und vermeiden Sie arbeitsrechtliche Fallstricke.
Was darf ich für Sie tun?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche, der Kommunikation mit Arbeitgeber, Insolvenzverwalter oder Leasinggesellschaft und der konsequenten Wahrung Ihrer Rechte, z.B. für Dienstwagenentzug, Lohnsicherung oder strategische Begleitung in der Krise.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

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