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WIDERRUFSrecht: Ist ein Messestand dem Geschäftsraum gleichzusetzen?
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Messestand eines Unternehmens als Geschäftsraum gelten kann.
Dies hätte rechtliche zur Folge, dass Kunden kein
Widerrufsrecht zusteht und das Unternehmen dementsprechend keine
entsprechende Belehrung erteilen muss.
Die Europarichter legen die einschlägige EU-Verordnung dahingehend aus, dass „ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter dem Begriff Geschäftsräume im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist“. Sind diese Anforderungen erfüllt, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert.
Urteil des EuGH vom 07.08.2018; C-485/17; GRUR 2018
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

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