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WETTBEWERBSrecht und gewerblicher RECHTSschutz: Unzulässige Arbeitnehmerabwerbung
Abwerben von Arbeitskräften mit verwerflicher Mittel oder Methoden unzumutbar - Auch Anrufe auf dem privaten Handy sind betroffen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitnehmern grundsätzlich zulässig.
Eine unzumutbare Belästigung des von dem Abwerbeversuch betroffenen Unternehmens liegt gemäß § 7 Abs. 1 UWG dann vor, wenn sich ein Headhunter oder ein Konkurrent bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern verwerflicher Mittel oder Methoden bedient.
Dies bejahte das Oberlandesgericht in einem Fall, in dem ein Konkurrent in einem Zeitraum von fünf Tagen insgesamt siebenmal auf einem privaten Handy eines Arbeitnehmers angerufen hatte, um ihn dazu zu bewegen, seinen bisherigen Arbeitgeber zu verlassen und zu ihm überzuwechseln.
Das Verbot, Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung – über eine erste Kontaktaufnahme hinaus – an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, besteht auch bei Anrufen unter einer privaten Mobilfunknummer, soweit der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.08.2018; 6 U 51/18; WRP 2018, 1497
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

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