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sprit + Ausgabe 5.2017: PERSONALMANAGEMENT - Teil 3: Achtung, Minderjährige - Beschäftigung von Schülern

Kanzlei Blog • 1. Mai 2017

Den Fachbeitrag von Rechtsanwalt Martin J. Warm "Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen" zum Thema "Personalmanagement: Schüler beschäftigen" in der Ausgabe 5.2017 des im Verlag Springer Automotive Media erscheinenden Fachmagazins sprit + finden Sie hier.

sprit + Serie Personalmanagement Teil 3 „Beschäftigung von Schülern“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht

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sprit + Serie Personalmanagement Teil 3 „Beschäftigung von Schülern“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht

Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen -

24- Stunden-Öffnungszeiten, eine Waschanlage und der Verkauf von Backwaren und Coffee to Go – dies ist fast schon das Minimum, was eine Tankstelle zu bieten hat. Dieses Angebot bietet attraktive Möglichkeiten für Schüler, ihr Taschengeld aufzubessern. Und auch die Tankstelleninhaber profitieren davon, sparen sie sich doch häufig eine aufwendige Personalsuche. Allerdings zeigt die Praxis, dass gesetzliche Regelungen oftmals nicht richtig beachtet werden. Martin J. Warm, Rechtsanwalt aus Paderborn, zeigt einige arbeitsrechtliche Grundregeln, die bei Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen zu beachten sind.

Oft sind es die „typischen“ Schüler, die sich um Aushilfsjobs bemühen. Ein „typischer Schüler“ ist, wer eine allgemeinbildende Schule besucht und damit der Vollzeitschulpflicht unterliegt. In den meisten Bundesländern endet die Vollzeitschulpflicht mit dem neunten Schuljahr. In Bremen, NRW, Brandenburg und Berlin besteht sie für 10 Jahre. Vollzeitschüler dürfen nur bis zu 4 Wochen im Jahr an 20 Arbeitstagen zu je 8 Stunden beschäftigt werden, also zum Beispiel während der Ferien. Außerhalb der Ferien beträgt die Höchstgrenze der täglichen Beschäftigung 2 Stunden.
Jugendlich ist laut Gesetz, wer zwischen 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Maßgeblich für eine Beschäftigung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Aus Sicht des Arbeitsrechts sind Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, als Arbeitnehmer anzusehen. Sie sind sie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu betrachten wie andere Arbeitnehmer auch. In der Arbeitslosenversicherung werden sie als versicherungsfrei behandelt.

Zwischen Schule und Ausbildung gilt:

  • Schulentlassene, die bis zum Beginn ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten ausnahmslos als berufsmäßig beschäftigt. Sozialversicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt nicht in Betracht.

  • Schulentlassene (Abitur), die bis zum Beginn des Studiums eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als berufsmäßig beschäftigt. Es besteht damit Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit.

Schutzmaßnahmen
Für Jugendliche regelt das JArbSchG besondere Schutzmaßnahmen. Es geht darum, dass sie noch nicht unter den Bedingungen des Berufslebens der Erwachsenen arbeiten sollen, sondern ihrem Alter entsprechend an das Arbeitsleben herangeführt werden. Es gelten besondere Vorschriften u.a. für Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, Freizeit, Beschäftigungsverbote.

Höchstdauer der Arbeitszeit: Nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen bis zu 8 Stunden täglich arbeiten, aber nicht mehr als 40 Wochenstunden. Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen muss entsprechend durch einen freien Tag in der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden ist dann in Ordnung, wenn dafür an einem anderen Tag die Arbeitszeit entsprechen verkürzt wird und dies für eine längere Freizeitphase sorgt, z.B. durch einen freien Freitagnachmittag. Grundsätzlich gilt eine 5-Tage-Woche, die möglichst durch 2 zusammenhängend freie Tage unterbrochen werden soll.

Wochenende und Feiertage : Da an Tankstellen typischerweise auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet wird, müssen die Schichten so besetzt sein, dass für jeden Jugendlichen mindestens 2 Samstage bzw. Sonntage pro Monat frei bleiben. Außerdem muss die Wochenendarbeit mit Freizeit in der darauffolgenden Woche abgegolten werden. Der 25.12., der 01.01., der erste Osterfeiertag und der 1. Mai sollen beschäftigungsfrei bleiben. In Notfällen, wenn wirklich kein Erwachsener einspringen kann, können Ausnahmen genehmigt sein.

Ruhepausen: Der Zeitpunkt der Ruhepausen muss zu Beginn der täglichen Arbeitszeit schon feststehen. Arbeitet der Jugendliche 4,5 – 6 Stunden täglich, steht ihm eine Pause von 30 Minuten zu, ab 6 Stunden Beschäftigung gilt eine Pausenzeit von 60 Minuten. Eine Arbeitsunterbrechung muss mindestens 15 Minuten betragen, sonst gilt sie nicht als Pausenzeit. Und: länger als 4,5 Stunden am Stück darf ein Jugendlicher nicht arbeiten.

Höchstdauer der Schichtzeit : Im Tankstellengewerbe gilt eine Schichtzeit von maximal 11 Stunden, sonst liegt die Höchstdauer bei 10 Stunden. Zwischen den einzelnen „Arbeitseinsätzen“ von Jugendlichen müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist, dass eine Rufbereitschaft die Eigenschaft der Ruhezeit beeinträchtigt.

Nachtruhe: Für die Nachtschicht dürfen Minderjährige nicht eingesetzt werden, denn grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr arbeiten. Allerdings ist für Jugendliche ab 16 Jahre im Mehrschichtbetrieb eine Tätigkeit bis 23.00 Uhr erlaubt. Bei Ausnahmen, die unbedingt bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, verlängert sich die vorgeschriebene Ruhezeit.

Urlaub: Die gesetzliche Mindestdauer richtet sich nach dem Alter. Bis 16 Jahre sind es 30 Werktage, bis 17 Jahre 27 Werktage und bis 18 Jahre 25 Werktage. Auch wenn Sie Aushilfen beschäftigen, steht diesen ein entsprechender Teil-Urlaubsanspruch zu.

Beschäftigungsverbot : Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigt. Das Gesetz geht davon aus, dass Jugendliche ein geringeres Sicherheitsbewusstsein haben als Erwachsene. Natürlich dürfen Jugendliche auch zu keiner Zeit sittlichen Gefahren ausgesetzt werden. Eine schüchterne 17-Jährige sollte folglich nicht an der Tankstelle neben der Disco hinter der Kasse stehen, wenn bekannt ist, dass angetrunkene Disco-Besucher hier schnell noch Zigaretten kaufen. Es könnten Situationen entstehen, die die junge Frau wegen mangelnder Erfahrung nicht richtig einschätzen und schon gar nicht abwenden kann.

Unfallgefahr: Die gesetzlich vorgeschriebene besondere Fürsorgepflicht für Jugendliche zielt darauf ab, unbedingt über mögliche Gefahren aufzuklären. Sie als Arbeitgeber müssen im Vorfeld darüber informieren, welche Gefahrensituationen sich ergeben können und welche Maßnahmen dann ergriffen werden müssen – denken Sie nur an abgerissene Zapfhähne oder ausgetretenes Öl. Zudem müssen Sie die Sorgeberechtigen des angestellten Jugendlichen über diese möglichen Gefahren in Kenntnis setzen und ihnen darlegen, welche Schutzmaßnahmen Sie ergriffen haben.

Der Jugendschutz endet mit Eintritt der Volljährigkeit.

Dürfen Jugendliche Alkoholverkaufen? § 9 JuSchG regelt den Konsum und den Verkauf von Alkohol in der Öffentlichkeit. Dort ist jedoch nur der Verzehr und die Abgabe an Kinder und Jugendliche geregelt, der Verkauf durch Jugendliche nicht. Letzteres ist generell umstritten. Während die einen generell § 9 JuSchG analog anwenden wollen, und somit auch den Verkauf von Branntwein durch Kinder und Jugendliche untersagen, sind andere der Meinung, dass im Falle einer lückenlosen Überwachung durch Erwachsene auch der Verkauf von Alkoholika i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG erlaubt sein soll.

Meine Empfehlung: Stehen im Forecourt auch Branntweine und Alkoholika i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zum Verkauf, sollten keine Jugendlichen im Kassenbereich beschäftigt werden!


Mitgeteilt von Martin J. Warm , Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Paderborn; www. warm-rechtsanwaelte.de

von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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„Was tun, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entzieht? Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt Ihre Rechte, Lohnanspruch und Möglichkeiten bei Insolvenz. Jetzt informieren!“
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„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
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