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sprit + Ausgabe 5.2017: PERSONALMANAGEMENT - Teil 3: Achtung, Minderjährige - Beschäftigung von Schülern

Kanzlei Blog • Mai 01, 2017

Den Fachbeitrag von Rechtsanwalt Martin J. Warm "Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen" zum Thema "Personalmanagement: Schüler beschäftigen" in der Ausgabe 5.2017 des im Verlag Springer Automotive Media erscheinenden Fachmagazins sprit + finden Sie hier.

sprit + Serie Personalmanagement Teil 3 „Beschäftigung von Schülern“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht

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sprit + Serie Personalmanagement Teil 3 „Beschäftigung von Schülern“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht

Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen -

24- Stunden-Öffnungszeiten, eine Waschanlage und der Verkauf von Backwaren und Coffee to Go – dies ist fast schon das Minimum, was eine Tankstelle zu bieten hat. Dieses Angebot bietet attraktive Möglichkeiten für Schüler, ihr Taschengeld aufzubessern. Und auch die Tankstelleninhaber profitieren davon, sparen sie sich doch häufig eine aufwendige Personalsuche. Allerdings zeigt die Praxis, dass gesetzliche Regelungen oftmals nicht richtig beachtet werden. Martin J. Warm, Rechtsanwalt aus Paderborn, zeigt einige arbeitsrechtliche Grundregeln, die bei Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen zu beachten sind.

Oft sind es die „typischen“ Schüler, die sich um Aushilfsjobs bemühen. Ein „typischer Schüler“ ist, wer eine allgemeinbildende Schule besucht und damit der Vollzeitschulpflicht unterliegt. In den meisten Bundesländern endet die Vollzeitschulpflicht mit dem neunten Schuljahr. In Bremen, NRW, Brandenburg und Berlin besteht sie für 10 Jahre. Vollzeitschüler dürfen nur bis zu 4 Wochen im Jahr an 20 Arbeitstagen zu je 8 Stunden beschäftigt werden, also zum Beispiel während der Ferien. Außerhalb der Ferien beträgt die Höchstgrenze der täglichen Beschäftigung 2 Stunden.
Jugendlich ist laut Gesetz, wer zwischen 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Maßgeblich für eine Beschäftigung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Aus Sicht des Arbeitsrechts sind Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, als Arbeitnehmer anzusehen. Sie sind sie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu betrachten wie andere Arbeitnehmer auch. In der Arbeitslosenversicherung werden sie als versicherungsfrei behandelt.

Zwischen Schule und Ausbildung gilt:

  • Schulentlassene, die bis zum Beginn ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten ausnahmslos als berufsmäßig beschäftigt. Sozialversicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt nicht in Betracht.

  • Schulentlassene (Abitur), die bis zum Beginn des Studiums eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als berufsmäßig beschäftigt. Es besteht damit Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit.

Schutzmaßnahmen
Für Jugendliche regelt das JArbSchG besondere Schutzmaßnahmen. Es geht darum, dass sie noch nicht unter den Bedingungen des Berufslebens der Erwachsenen arbeiten sollen, sondern ihrem Alter entsprechend an das Arbeitsleben herangeführt werden. Es gelten besondere Vorschriften u.a. für Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, Freizeit, Beschäftigungsverbote.

Höchstdauer der Arbeitszeit: Nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen bis zu 8 Stunden täglich arbeiten, aber nicht mehr als 40 Wochenstunden. Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen muss entsprechend durch einen freien Tag in der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden ist dann in Ordnung, wenn dafür an einem anderen Tag die Arbeitszeit entsprechen verkürzt wird und dies für eine längere Freizeitphase sorgt, z.B. durch einen freien Freitagnachmittag. Grundsätzlich gilt eine 5-Tage-Woche, die möglichst durch 2 zusammenhängend freie Tage unterbrochen werden soll.

Wochenende und Feiertage : Da an Tankstellen typischerweise auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet wird, müssen die Schichten so besetzt sein, dass für jeden Jugendlichen mindestens 2 Samstage bzw. Sonntage pro Monat frei bleiben. Außerdem muss die Wochenendarbeit mit Freizeit in der darauffolgenden Woche abgegolten werden. Der 25.12., der 01.01., der erste Osterfeiertag und der 1. Mai sollen beschäftigungsfrei bleiben. In Notfällen, wenn wirklich kein Erwachsener einspringen kann, können Ausnahmen genehmigt sein.

Ruhepausen: Der Zeitpunkt der Ruhepausen muss zu Beginn der täglichen Arbeitszeit schon feststehen. Arbeitet der Jugendliche 4,5 – 6 Stunden täglich, steht ihm eine Pause von 30 Minuten zu, ab 6 Stunden Beschäftigung gilt eine Pausenzeit von 60 Minuten. Eine Arbeitsunterbrechung muss mindestens 15 Minuten betragen, sonst gilt sie nicht als Pausenzeit. Und: länger als 4,5 Stunden am Stück darf ein Jugendlicher nicht arbeiten.

Höchstdauer der Schichtzeit : Im Tankstellengewerbe gilt eine Schichtzeit von maximal 11 Stunden, sonst liegt die Höchstdauer bei 10 Stunden. Zwischen den einzelnen „Arbeitseinsätzen“ von Jugendlichen müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist, dass eine Rufbereitschaft die Eigenschaft der Ruhezeit beeinträchtigt.

Nachtruhe: Für die Nachtschicht dürfen Minderjährige nicht eingesetzt werden, denn grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr arbeiten. Allerdings ist für Jugendliche ab 16 Jahre im Mehrschichtbetrieb eine Tätigkeit bis 23.00 Uhr erlaubt. Bei Ausnahmen, die unbedingt bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, verlängert sich die vorgeschriebene Ruhezeit.

Urlaub: Die gesetzliche Mindestdauer richtet sich nach dem Alter. Bis 16 Jahre sind es 30 Werktage, bis 17 Jahre 27 Werktage und bis 18 Jahre 25 Werktage. Auch wenn Sie Aushilfen beschäftigen, steht diesen ein entsprechender Teil-Urlaubsanspruch zu.

Beschäftigungsverbot : Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigt. Das Gesetz geht davon aus, dass Jugendliche ein geringeres Sicherheitsbewusstsein haben als Erwachsene. Natürlich dürfen Jugendliche auch zu keiner Zeit sittlichen Gefahren ausgesetzt werden. Eine schüchterne 17-Jährige sollte folglich nicht an der Tankstelle neben der Disco hinter der Kasse stehen, wenn bekannt ist, dass angetrunkene Disco-Besucher hier schnell noch Zigaretten kaufen. Es könnten Situationen entstehen, die die junge Frau wegen mangelnder Erfahrung nicht richtig einschätzen und schon gar nicht abwenden kann.

Unfallgefahr: Die gesetzlich vorgeschriebene besondere Fürsorgepflicht für Jugendliche zielt darauf ab, unbedingt über mögliche Gefahren aufzuklären. Sie als Arbeitgeber müssen im Vorfeld darüber informieren, welche Gefahrensituationen sich ergeben können und welche Maßnahmen dann ergriffen werden müssen – denken Sie nur an abgerissene Zapfhähne oder ausgetretenes Öl. Zudem müssen Sie die Sorgeberechtigen des angestellten Jugendlichen über diese möglichen Gefahren in Kenntnis setzen und ihnen darlegen, welche Schutzmaßnahmen Sie ergriffen haben.

Der Jugendschutz endet mit Eintritt der Volljährigkeit.

Dürfen Jugendliche Alkoholverkaufen? § 9 JuSchG regelt den Konsum und den Verkauf von Alkohol in der Öffentlichkeit. Dort ist jedoch nur der Verzehr und die Abgabe an Kinder und Jugendliche geregelt, der Verkauf durch Jugendliche nicht. Letzteres ist generell umstritten. Während die einen generell § 9 JuSchG analog anwenden wollen, und somit auch den Verkauf von Branntwein durch Kinder und Jugendliche untersagen, sind andere der Meinung, dass im Falle einer lückenlosen Überwachung durch Erwachsene auch der Verkauf von Alkoholika i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG erlaubt sein soll.

Meine Empfehlung: Stehen im Forecourt auch Branntweine und Alkoholika i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zum Verkauf, sollten keine Jugendlichen im Kassenbereich beschäftigt werden!


Mitgeteilt von Martin J. Warm , Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Paderborn; www. warm-rechtsanwaelte.de

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