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MIETRecht: Hilfe für Mieter in der Corona-Krise

Martin J. Warm • März 24, 2020

In Zeiten wie diesen begleiten wir auch im Mietrecht Vertragspartner bei Lösungen für vielfältige  Fragestellungen: Muss ich als Mieter oder Vermieter einer Gewerbeimmobilie, einer anderen Immobilie oder einer Wohnung handeln? Wie sieht es mit der Mietzahlungspflicht aus? Habe ich Kündigungsschutz? Unter welchen Voraussetzungen kann ich Stundungen vereinbaren? Bin ich vor einer Zwangsräumung geschützt?
Nunmehr hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das auch Hilfen für Mieter beinhaltet, die aufgrund der Corona-Krise ihre Miete nicht bezahlen können.


Danach sind Mieter die Einkommenseinbußen, z.B. aufgrund der Kurzarbeitergeld-Regelung o.ä. haben oder über gar keine Einnahmen mehr verfügen, weil sie ihr Geschäftslokal schließen mussten, vor Kündigung durch ihren Vermieter wegen Zahlungsverzuges im Zeitraum geschützt. 
Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung der Miete ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bestehen fort.
In der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COViD-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht heißt dazu:
„Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.“ 
Sofern es die wirtschaftliche Lage nach dem 30.06.2020 erfordert, besteht die Möglichkeit, die Befristung dieser Regelung zu verlängern.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwaltin für Steuerrecht Judith Spilker, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

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