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KANZLEIintern: Die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt als Schlüsselperson der Justiz

Martin J. Warm • März 31, 2020

Der Präsident der für uns zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm vertritt die Auffassung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schlüsselpersonen der Justiz sind und damit Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Rechtsanwältin Judith Spilker, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Rechtsanwalt Can Kaya | Warm & Kollegen Rechtsanwälte Paderborn
Wörtlich heißt es: „Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über
ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Er hat
ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Einrichtungen (i.S.v. § 33
Nr. 3 IfSG) im Lande Nordrhein-Westfalen erlassen.
In den Erlassen sind Ausnahmen für Kinder bestimmter Personengruppen vorgesehen. Dabei geht es um Kinder
derjenigen Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche
Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat insoweit eine Leitlinie zur Bestimmung des Personals
kritischer Infrastrukturen erstellt.
Unter Ziffer 9. fällt auch der „Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)“. Dabei geht es um
Kernaufgaben u.a. der öffentlichen Verwaltung und Justiz.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führt in seinem
Schreiben vom 13. März 2020 hinsichtlich der aufsichtlichen Weisung zum Betretungsverbot von
Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG aus, dass zu den Schlüsselpersonen Angehörige von
Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler
Funktionen des öffentlichen Lebens dienen. Dazu zählten insbesondere alle Einrichtungen, die der
Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Dasselbe führt auch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NordrheinWestfalen im Hinblick auf das vorgenannte Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und
Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen auf seiner Homepage auf.
Der Rechtsanwalt ist gem. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängiges Organ der Rechtspflege und
gehört daher nach Sinn und Zweck der vorstehenden Vorschriften zu den genannten Schlüsselpersonen der
Justiz. Die Handlungsfähigkeit der Justiz kann ohne Rechtsanwälte nicht gewährleistet werden. Ohne
Rechtsanwälte gibt es nur wenige Rechtsstreitigkeiten, über die Gerichte entscheiden könnten.
Denn die Rechtsanwälte sind es, die im Namen ihrer Mandantschaft Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
austragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zahlreichte Verfahren gibt, bei denen
Anwaltszwang besteht, wie in familiengerichtlichen Verfahren oder Verfahren vor den Landgerichten,
Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Dabei kann es um existenzielle Angelegenheiten der
Mandantschaft gehen, so dass nach Auffassung unserer Berufskammer kein vernünftiger Zweifel daran bestehen
kann, dass Rechtsanwälte zu dem genannten Personenkreis gehören.“


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn | Warm & Kollegen Rechtsanwälte, Paderborn | www.warm-rechtsanwaelte.de
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