Aktuelles & Rechtstipps

„Ich habe fertig“ – was nun? – Unternehmensnachfolge und Betriebsübergabe müssen gut vorbereitet sein!

Kanzlei Blog • 20. August 2018

Jeder Unternehmer stellt sich während der Laufzeit seines Betriebes mehr oder weniger häufig die Frage, ob er ewig so weitermachen kann und will. Was kommt danach? Was ist, wenn ich von heute auf morgen nicht mehr einsatzfähig bin? Wie geht es weiter? Denn irgendwann wird er da sein: Der Moment, in dem eine Entscheidung fallen muss, wie es beim eigenen Rückzug mit dem Unternehmen weitergehen soll.

Egal ob Familienangehörige bereit sind, den Betrieb weiterzuführen oder ob ein Externer dies übernimmt – ein Betriebsübergang muss sorgfältig und rechtzeitig geplant werden. Was dabei beachtet werden sollte, erklärt Rechtsanwalt Martin J. Warm im folgenden Artikel. Dazu ist wichtig zu wissen: Eine gute Nachfolgeplanung ist äußerst individuell und oftmals sehr komplex. Schließlich geht es im Wesentlichen darum, Vermögen und Arbeitsplätze zu erhalten und die passive Arbeitszeit des Übergebenden finanziell abzusichern.

Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung

Wichtig ist, dass Sie den Zeitraum nicht unterschätzen. Ein Betriebsübergang benötigt Zeit: Zum (Vor-)Denken, zum Planen, zum Gestalten, zum Umsetzen, zur Einarbeitung.

„Wie finde ich den geeigneten Nachfolger?“ lautet die Kernfrage.

Viele „Protagonisten“ spielen dabei eine große Rolle: Der Übergebende, der Nachfolgekandidat, Lieferanten, Banken, Mitarbeiter, Kunden und ganz bestimmt auch die Familie.

Wirtschaftliche Einheit als Betriebsübergang

Rechtlich bedeutsam bei einem Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Es ist ein Rechtsgeschäft, dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf bestehende Arbeitsverhältnisse in § 613 a BGB geregelt werden. Ein Übergang wird vertraglich geregelt.

Der Begriff der ‚wirtschaftlichen Einheit‘ bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden:

·die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs

·der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter

·der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs

·die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber

·der etwaige Übergang der Kundschaft

·der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit

·die Dauer der eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit

Ein Betrieb, der im Wesentlichen auf der menschlichen Arbeitskraft basiert und ohne Betriebsmittel auskommt, kann auch durch die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, charakterisiert werden. Im Gegensatz dazu kann ein Betrieb, der durch Betriebsmittel geprägt ist, auch ohne Übernahme von Personal übergeben werden.

Übernommen werden alle Arbeitsverhältnisse, egal ob es sich um Berufsausbildungsverhältnisse oder leitende Angestellte handelt. Neue Arbeitsverträge sind nicht notwendig, die bestehenden Verträge haben weiterhin Bestand.

Übergabe an Familienmitglieder

Die Weiterführung eines Betriebes wird häufig durch Familienmitglieder gesichert. Eine Übergabe kann erfolgen durch eine Schenkung im Falle einer Erbfolge. In diesem Falle wird das Vermögen dem Nachfolger noch zu Lebzeiten des Inhabers überlassen. Auch wenn das Unternehmen im Familienkreis verbleibt, kann der Nachfolger es kaufen. Weitere Möglichkeiten sind eine Betriebsaufspaltung oder die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Im Idealfall wird die Übergabe von langer Hand geplant und sorgfältig vorbereitet. Der Nachfolger hat es leichter, wenn er schon im Unternehmen involviert ist und Abläufe und Besonderheiten kennt. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Senior hilft, Prozessabläufe zu kennen und so Schritt für Schritt in die eigene Verantwortung hineinzuwachsen. Eine sukzessive Aufgabenübertragung sollte mit einer schrittweisen Zurückziehung des Seniors einhergehen. Zwischen Junior- und Senior sollte die Rollenverteilung klar sein: Sieht der Senior im Nachfolger immer „das unerfahrene Kind“, ist eine Übergabe nicht erfolgreich. Es ist wichtig, die Übergabe transparent zu gestalten und die Mitarbeiter einzubeziehen. So fühlen diese sich nicht übergangen. Schlimm ist, wenn die Mitarbeiter sich dem neuen Inhaber gegenüber verweigern und ihn nicht akzeptieren. Der neue Inhaber kann vom Wissen seiner Mitarbeiter, die vielleicht schon länger im Unternehmen sind als er, nur profitieren, wenn er sich Respekt und Anerkennung verschafft. Hierfür ist auch eine offizielle Übergabe zum Beispiel durch eine feierliche Bekanntgabe im Rahmen einer Betriebsversammlung hilfreich. Probleme sind auch vorprogrammiert, wenn der Nachfolger gar nicht wirklich interessiert ist an der neuen Aufgabe, sondern in seine Rolle hineingedrängt wird. In diesem Falle sollte der Inhaber von einer familieninternen Weiterführung Abstand nehmen, um die erfolgreiche Zukunft seines Unternehmens zu sichern. Folgende Möglichkeiten stehen ihm zur Auswahl:

Der Einsatz eines Familienfremden

Management-buy-out: die Mitarbeiter, die den Betrieb und die Abläufe kennen, kaufen den Betrieb und führen ihn fort

Management-buy-in : hier werden externe Führungskräfte eingekauft. Diese bringen frischen Wind ins Unternehmen und kennen sich mit Führungsaufgaben aus.

Das Gleiche trifft zu, wenn ein Nachfolger plötzlich und unerwartet eine solche Rolle übernehmen muss, etwa wenn der Senior erkrankt oder verstirbt.

Altersversorgung des Übergebenden

Ein wichtiger Aspekt, über den sich der Nachfolger Gedanken machen sollte, ist die Altersversorgung des Seniors. Diese wird schließlich überwiegend über die Firma laufen. Möglichkeiten sind zum Beispiel eine Leibrente (ein fester Betrag, der regelmäßig bis zum Tod gezahlt wird); eine Zeitrente (hier zahlt der Nachfolger für einen gewissen Zeitraum eine Rente) oder eine dauernde Last (die Zahlung richtet sich hier nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens).

Übergabe an Externe

Für einen Externen kann eine Betriebsübernahme durchaus attraktiv sein. Er findet einen Kundenstamm vor, ein eingearbeitetes Team von Mitarbeitern, ein Betriebsinventar. Image und Ruf des Unternehmens sind fixiert und er kann von den bestehenden Verbindungen profitieren.

Für einen Externen spielt natürlich der Unternehmenswert eine Rolle. Hier wird unterschieden zwischen dem Substanzwert und dem Firmenwert. Der Substanzwert entspricht dem Verkehrswert der verkauften Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge und Warenlager)

Der Firmenwert dagegen ist der finanzielle Gegenwert für den Kundenstamm, den Standort und das Know - How des Unternehmens. Dieser Wert ist abhängig von den künftigen Gewinnerwartungen, für deren Berechnung die Zahlen aus der Vergangenheit als Grundlage dienen. Aus den Bilanzen der letzten drei bis fünf Jahre lässt sich ein solcher Ertragswert erkennen.

Für die Übergabe an einen Externen ist es wichtig, einen realistischen Übergabepreis festzusetzen. Mit dem Kauf gehen Nutzen und Lasten des Betriebes an den neuen Inhaber über. Die Eigentumsverhältnisse sind dadurch eindeutig geregelt. Die Finanzierung kann auch durch eine laufende Rentenzahlung abgewickelt werden.

Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse

Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen des alten Inhabers ein. Gibt es Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, so werden die darin festgehaltenen Regelungen übernommen und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Übernahme zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Kompliziert ist die Frage der Haftung für Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die nach der Übergabe weiterhin bestehen. Der ehemalige Inhaber haftet gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber für solche Verpflichtungen, die noch während seiner Amtszeit entstanden sind – aber nur bis zu einem Jahr nach der Übergabe. Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Ablauf eines Jahres fällig, so haftet er nur anteilmäßig bis zum Ablauf des Jahres.

Den übernommenen Arbeitnehmern darf aus dem Grund der Betriebsübergabe heraus keine Kündigung ausgesprochen werden, weder vom alten noch vom neuen Inhaber. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt bestehen.

Wichtig ist die Informationspflicht: Die Arbeitnehmer müssen vor dem Übergang in Schriftform über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs unterrichtet werden. Außerdem müssen sie informiert werden über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und über Maßnahmen, die sie betreffen. Im Gesetz ist festgehalten, dass diese Information so formuliert sein muss, dass auch Laien die Inhalte verstehen und sich über die rechtlichen Konsequenzen des bevorstehenden Betriebsüberganges im Klaren sind.

Die rechtlichen Folgen müssen präzise dargestellt werden und dürfen keine juristischen Fehler enthalten.

Die Arbeitnehmer haben ein Veto-Recht: Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe können sie schriftlich entweder dem neuen oder dem alten Inhaber gegenüber ihren Widerspruch äußern.

Respektieren Sie die Erwartungen des anderen

Die größtmöglichen Erfolgsaussichten für eine gelungene Unternehmensnachfolge bestehen dann, wenn die wechselseitigen Interessen von Übergebendem und Übernehmenden auch in den vertraglichen Vereinbarungen respektiert und berücksichtigt werden. Dazu bedarf es insbesondere des Einsatzes von Beratern, die den Vorgang mit Empathie und dem notwendigen Fingerspitzengefühl begleiten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de ) #rechtsanwalt #fachanwalt #detmolderstrasse204 #paderborn #arbeitsrecht

von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Martin Warm 30. Januar 2026
Als digitale Paderborner Anwaltskanzlei setzen wir seit Jahren auf Videoverhandlungen und digitale Beratungsformate. In diesem Beitrag teile ich unsere praktischen Erfahrungen – die Erfolge, die Herausforderungen und was wir daraus gelernt haben.
von Martin J. Warm 23. Juni 2025
Kündigungen von Geschäftsführern gehören zu den rechtlich sensibelsten Vorgängen im Unternehmen. Mit seinem Urteil vom 5. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 35/23) zentrale Fragen zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung neu bewertet – mit weitreichenden Folgen für GmbHs und GmbH & Co. KGs.
von Kanzlei Blog 23. Juni 2025
Zerreißt ein Erblasser sein handschriftliches Testament, liegt darin regelmäßig ein wirksamer Widerruf. Daran ändert auch die spätere Aufbewahrung im Schließfach nichts. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 21 W 26/25) entschieden:
von Kanzlei Blog 13. Juni 2025
In vielen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen wird eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart – oft verbunden mit der Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Stelle antritt? Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen, dass es auf die vertraglichen Details entscheidend ankommt.
von Martin J. Warm 14. Mai 2025
„Was tun, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entzieht? Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt Ihre Rechte, Lohnanspruch und Möglichkeiten bei Insolvenz. Jetzt informieren!“
von Kanzlei Blog 23. April 2025
„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs. 
von Martin Warm 2. Januar 2025
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.