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ARBEITSrecht: Konfession nicht pauschal entscheidend für Job beim Arbeitgeber Kirche 

Kanzlei Blog • 11. Februar 2019

Bislang haben kirchliche Arbeitgeber die Sonderstellung des Selbstbestimmungsrechts genossen. Sie durften Stellen auch ausschließlich an Bewerber mit einer bestimmten Konfession vergeben. Diese Sonderstellung fällt mit dem BAG Urteil v. 25. Oktober 2018, Az. 8 AZR 501/14 weg.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht pauschal bestimmte Konfession voraussetzen

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzen in ihrem Grundsatzurteil Regeln, wann kirchliche Arbeitgeber für einen neuen Job die Kirchenmitgliedschaft voraussetzen können. Der BAG verlangt, dass eine Religionszugehörigkeit nur vorausgesetzt werden kann, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist.

Bislang haben kirchliche Arbeitgeber die Sonderstellung des Selbstbestimmungsrechts genossen. Sie durften Stellen auch ausschließlich an Bewerber mit einer bestimmten Konfession vergeben.

Diese Sonderstellung fällt mit dem BAG Urteil vom 25. Oktober 2018, Az. 8 AZR 501/14 weg.

In dem konkreten Fall hatte sich eine konfessionslose Sozialpädagogin auf eine befristete Referentenstelle beworben. In der Stellenausschreibung war die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche Voraussetzung. Das BAG entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte habe die Bewerberin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 1 AGG nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nicht vorliegen. Die Höhe der Entschädigung wurde auf zwei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.

In der Begründung bezog sich das BAG auf die Vorabentscheidung des EuGHs v. 17. April 2018, C-414/16.

Das BAG brachte den EuGH mit ins Spiel, um zu überprüfen, ob die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie mit einer solchen Stellenausschreibung vereinbar ist. (Richtlinie 2000/78/EG). Der EuGH bejahte in diesem Fall, dass die Ablehnung der Bewerberin wegen Konfessionslosigkeit eine Ungleichbehandlung wegen Religion im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellt.

Bei seiner Entscheidungsfindung setzte der EuGH die beidseitigen Interessen der Parteien ins Verhältnis. Denn Art. 4 Abs. 2 bezweckt die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, nicht bei der Einstellung wegen der Religion diskriminiert zu werden.

Der Bewerber darf nämlich nicht von vornherein aus weltanschaulichen Gründen oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden. Es muss ein angemessener Ausgleich hergestellt werden. Deshalb darf eine konfessionsgebundene Stellenausschreibung nur dann erfolgen, wenn die Konfession für die berufliche Tätigkeit auch objektiv geboten und verhältnismäßig ist. Verhältnismäßigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Notwendigkeit besteht, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche zu sorgen.

Mit der Entscheidung wurde somit der Grundsatz festgelegt, dass nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG - in unionsrechtskonformer Auslegung – eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nach Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.

Im vorliegenden Fall bestanden Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Die Anforderung war nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
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von Martin Warm 2. Januar 2025
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.