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ARBEITSrecht: Bares statt Freizeit – Neue Regelung zum Verfall von Urlaubsanspruch

Kanzlei Blog • Feb. 12, 2019

Neue Regelung sorgt dafür, dass nicht beantragter Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Fällen ausgezahlt werden kann

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 06.11.2018, C-684/16 und C-619/16) ist im Europarecht verankert, dass der Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz des Mitarbeiters dient. Die neuen Regelungen haben Auswirkungen auf die Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr: Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausüben kann“. Urlaub, der von den Angestellten nicht beantragt wurde, darf demnach am Jahresende nicht mehr verfallen, sondern wird gesammelt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Kann allerdings der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, obwohl er von Seiten des Arbeitgebers Urlaub hätte nehmen können, verfällt dieser Anspruch.   Mein Tipp:  Sammeln Sie nicht in froher Erwartung auf das große Geld Ihre Urlaubstage, sondern machen Sie Gebrauch von den Ihnen zustehenden arbeitsfreien Zeiten! Manchmal ist Zeit mehr wert als Geld.

Die gängige Regelung, dass der Jahresurlaub bis zum Jahresende genommen werden muss, ist ebenso bekannt wie die Tatsache, dass ein Aufsparen von Urlaubstagen in der Regel nur bis Ende März des Folgejahres möglich ist. Diese Regelung ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 06.11.2018, C-684/16 und C-619/16) angepasst worden. Im Europarecht ist verankert, dass der Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz des Mitarbeiters dient.

Die neuen Regelungen haben Auswirkungen auf die Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr: Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich ausüben kann“. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu: " Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat." Demnach darf nicht genommener Urlaub am Jahresende nicht mehr verfallen, sondern wird gesammelt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.

Hatte ein Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit, den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch zu nehmen und kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, diesen Urlaub zu nehmen, verfällt der Anspruch auf Vergütung.

Es gilt also in erster Linie, dass Urlaub der Erholung dienen soll. Einer Auslegung der Vorschriften dahingehend, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zur Erhöhung der Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sammelt, stehen die Ziele der Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub entgegen. Demnach soll nämlich gewährleistet werden, " dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt"

Mein Tipp: Sammeln Sie nicht in froher Erwartung auf das große Geld Ihre Urlaubstage, sondern machen Sie Gebrauch von den Ihnen zustehenden arbeitsfreien Zeiten! Manchmal ist Zeit mehr wert als Geld.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung 165/18 vom 6. November 2018

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

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