Aktuelles & Rechtstipps

ARBEITSrecht: Arbeitgeber müssen auf Urlaubsverfall hinweisen

Kanzlei Blog • 13. März 2019

Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte zuvor klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist und ansonsten verfällt. Das entschied das BAG unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung.

EU-Recht hat Auswirkungen auf Urlaubsverfall in Deutschland. Foto: Capri23auto; Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de)

Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ändern das deutsche Urlaubsrecht: Zukünftig müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er ansonsten verfällt. Das hat das BAG im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. November 2018 festgestellt und damit seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht weiterentwickelt. Bis wann und in welcher Form der Hinweis des Arbeitgebers erfolgen muss, damit der Informationspflicht genüge getan ist, ließ das BAG in seiner Entscheidung weitgehend offen. „Klar und rechtzeitig“ müsse der Arbeitgeber die Beschäftigten auffordern, urteilten die Erfurter Richter und verwiesen den Fall zurück an das zuständige LAG. Das muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitnehmern ihren bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen.

Der Fall: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung ohne Urlaubsantrag?

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der zwischen 2001 und 2013 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei der Max-Planck-Gesellschaft in München beschäftigt war, hatte vor dem Arbeitsgericht geklagt. Er forderte, nachdem sein Vertrag nicht verlängert wurde, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro für insgesamt 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013, die er bis dato nicht genommen hatte. Der Arbeitgeber hatte nach eigenen Angaben dem Arbeitnehmer in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Dieser bestritt, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein.

BAG befragt EuGH zum Urlaubsrecht

Lange war es nach bisheriger BAG-Rechtsprechung selbstverständlich, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Das galt selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren - nur unter bestimmten Voraussetzungen war Schadensersatz möglich. Als Grundlage hierfür galt prinzipiell § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Aufgrund einiger EuGH-Entscheidungen zum Urlaubsrecht sowie einiger abweichender Entscheidungen von Instanzgerichten, legte das BAG den Fall dem EuGH zur Klärung vor. Insbesondere mit der Frage: Ist der Arbeitgeber aufgrund EU-Vorgaben verpflichtet, Urlaub auch ohne Antrag des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren?

Arbeitgeber hat Initiativlast bevor Urlaub verfällt

Nach dem EuGH-Urteil im November 2018 hatte das BAG den Fall jetzt zu entscheiden und dabei § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG europarechtskonform auszulegen. Das BAG machte in seinem Urteil deutlich, dass es dem Arbeitgeber weiter vorbehalten ist, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Der Arbeitgeber sei danach auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren - ihn also quasi aufzuzwingen. Allerdings treffe ihn wegen Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) die Pflicht, initiativ zu werden, damit der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub - möglichst noch im Urlaubsjahr - auch verwirklicht.

Urlaubsverfall: Nur nach konkreter Aufforderung und Hinweis auf Urlaubsverfall

Der Verfall von Urlaub kann daher laut BAG bei einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Urlaubsvorschriften in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und

1. den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen,

2. den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Das BAG hat die Sache daher an das LAG München zurück verwiesen. Dieses muss erneut prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Hinweis: BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 6. 05. 2015, Az: 8 Sa 982/14


Quelle: haufe.de

Den Originalbeitrag finden Sie hier

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )




von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Martin Warm 30. Januar 2026
Als digitale Paderborner Anwaltskanzlei setzen wir seit Jahren auf Videoverhandlungen und digitale Beratungsformate. In diesem Beitrag teile ich unsere praktischen Erfahrungen – die Erfolge, die Herausforderungen und was wir daraus gelernt haben.
von Martin J. Warm 23. Juni 2025
Kündigungen von Geschäftsführern gehören zu den rechtlich sensibelsten Vorgängen im Unternehmen. Mit seinem Urteil vom 5. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 35/23) zentrale Fragen zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung neu bewertet – mit weitreichenden Folgen für GmbHs und GmbH & Co. KGs.
von Kanzlei Blog 23. Juni 2025
Zerreißt ein Erblasser sein handschriftliches Testament, liegt darin regelmäßig ein wirksamer Widerruf. Daran ändert auch die spätere Aufbewahrung im Schließfach nichts. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 21 W 26/25) entschieden:
von Kanzlei Blog 13. Juni 2025
In vielen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen wird eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart – oft verbunden mit der Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Stelle antritt? Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen, dass es auf die vertraglichen Details entscheidend ankommt.
von Martin J. Warm 14. Mai 2025
„Was tun, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entzieht? Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt Ihre Rechte, Lohnanspruch und Möglichkeiten bei Insolvenz. Jetzt informieren!“
von Kanzlei Blog 23. April 2025
„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs. 
von Martin Warm 2. Januar 2025
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.