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sprit + Ausgabe 6.2017: PERSONALMANAGEMENT- Teil 4: Wenn's mal nicht rund läuft - Störungen im Arbeitsverhältnis

Kanzlei Blog • 1. Juni 2017

Den Fachbeitrag von Rechtsanwalt Martin J. Warm "Wenn's mal nicht rund läuft" zum Thema "Personalmanagement: Abmahnung / Kündigung" in der Ausgabe 6.2017 des im Verlag Springer Automotive Media erscheinenden Fachmagazins sprit + finden Sie hier.

Sprit + Serie Personalmanagement Teil 4 „Abmahnungen / Kündigungen“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht
sprit + Serie Personalmanagement Teil 4 „Abmahnungen / Kündigungen“ Rechtsanwalt Warm Paderborn Arbeitsrecht

Umgang mit Störungen im Arbeitsverhältnis - Wenn’s mal nicht rund läuft:

Ein harmonisches Arbeitsklima im Betrieb über alle Abteilungen und Hierarchieebenen hinweg mit einem funktionierenden Team - das wünscht sich jeder Chef. Doch im Alltag läuft nicht immer alles rund. Rechtsanwalt Martin J. Warm erklärt, wie Sie als Arbeitgeber mit Störungen im Arbeitsverhältnis umgehen sollten.

Besonders zwischen Chef und Angestellten kann schlechte Stimmung weitreichende Folgen haben. Als Tankstellenbetreiber verfolgen Sie unternehmerische Ziele und sind auf reibungslose Abläufe angewiesen. Der erste Schritt bei Schwierigkeiten zwischen Vorgesetzten und Personal ist immer das Gespräch. Oft reicht ein offenes Ohr, um weiteren Ärger abzuwenden. Wenn aber der Sand sich nicht aus dem Getriebe entfernen lässt, sollten Sie wissen, welche Konsequenzen möglich sind. Kündigungen sind personen- oder verhaltensbedingt, wenn es Gründe gibt, die in der Sphäre des Mitarbeiters bestehen; ansonsten betriebsbedingt, wenn diese in der Sphäre des Betriebs liegen.
Personenbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall seinen vertraglichen Pflichten nicht (mehr) nachkommen. Er kann diesen Umstand nicht steuern und hat ihn insofern auch nicht zu verschulden. Ein Beispiel ist eine fehlende Arbeitserlaubnis. Mangelnde Qualifikation oder das Nichtbestehen von Prüfungen können ebenfalls eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Aber: Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, genauestens zu prüfen, ob eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann.

1. Negativprognose: es muss absehbar sein, dass in Zukunft keine Änderung des Zustandes zu erwarten ist.
2. Die gegebenen Umstände müssen in Zukunft zu erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer betriebswirtschaftlichen Situation und zu konkreten betrieblichen Störungen führen
3. Sie müssen prüfen, ob die Möglichkeit besteht, ein milderes Mittel als die Kündigung anzuwenden. Kann der Beschäftigte an einem anderen freien Arbeitsplatz oder in Teilzeit eingesetzt werden? Möglich sind auch Umschulungen oder Fortbildungen.
4. Interessenabwägung: Je länger der Arbeitnehmer zu Ihrer Zufriedenheit seinen Pflichten nachgekommen ist, desto erheblicher muss seine eingetretene Nicht-Eignung sich auf Ihren betriebswirtschaftlichen Schaden auswirken. Erst, wenn sie die Beeinträchtigung nicht mehr hinnehmen können, ist eine Kündigung gerechtfertigt

Eine Kündigung wegen Krankheit ist personenbedingt. Sie ist grundsätzlich–wenn auch in engen Grenzen - möglich. Sogar während einer Arbeitsunfähigkeit darf einem Arbeitnehmer gekündigt werden, allerdings sind auch hier einige Voraussetzungen zu prüfen.

Verhaltensbedingte Kündigung
Große Bedeutung im Arbeitsleben haben verhaltensbedingte Kündigungen. Dazu muss ein unangemessenes Verhalten vorliegen, das dazu führt, dass es einer Partei nach Abwägung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, Entscheidender Unterschied zur personenbedingten Kündigung ist, dass der Betroffene sein Verhalten beeinflussen bzw. steuern kann. Beispiele: Diebstahl, Schlechtleistung, unentschuldigtes Fehlen etc. Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss ebenfalls der Einsatz möglicher milderer Mittel geprüft werden. Das Fehlverhalten muss regelmäßig abgemahnt werden, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich zukünftig korrekt zu verhalten. Nur in krassen Ausnahmefällen, darf sofort, ggfs. auch fristlos, gekündigt werden.

Abmahnung- Gelbe Karte für den Arbeitnehmer
Die Abmahnung soll das Verhalten des Arbeitnehmers positiv beeinflussen. Ist eine Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist oder der Pflichtverstoß zu schwerwiegend, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Durch Belehrungen, Vorhaltungen oder Ermahnungen können Sie einschätzen, ob Ihr Arbeitnehmer ein deutliches Signal wie eine Abmahnung als Gelbe Karte „braucht“. Tritt keine Besserung ein, ist die Kündigung die Konsequenz. „Form“ der Abmahnung wichtig! Die Abmahnung hat keinen Strafcharakter, sondern weist auf einen Pflichtverstoß gegen den bestehenden Arbeitsvertrag hin, den der Arbeitgeber nicht duldet. Das betroffene Verhalten muss deshalb ganz konkret in der Abmahnung formuliert werden, also mit Tag, Datum und Uhrzeit. Allgemeine Formulierungen oder Hinweise reichen nicht aus. Dem Arbeitnehmer wird deutlich gemacht, dass ihm bei Wiederholung des abgemahnten Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen und er sollte konkret aufgefordert werden, sich künftig vertragstreu zu verhalten. Es ist ratsam, die Abmahnung schriftlich zu erteilen und in der Personalakte zu hinterlegen - sonst wird es bei späteren Unklarheiten schwierig.
„Ermahnung“ als Alternative
Bei purer Unzufriedenheit oder unerheblichen Vertragsverstößen wie z.B. Vergesslichkeit oder ein einmaliges Vergreifen im Umgangston, sollte generell nur das Mittel der Ermahnung ergriffen werden, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen. Tipp: Ein abgemahntes Verhalten kann ohne Wiederholungsfall keine Kündigung mehr nach sich ziehen. Der Fall ist sozusagen „erledigt“. Sollten Sie als Arbeitgeber in Erwägung ziehen, ihren Arbeitnehmer zu kündigen, verschießen Sie also das Pulver nicht zu früh. Auf der anderen Seite können Sie als Arbeitgeber die Konsequenz der Kündigung hinauszögern, indem Sie weiterhin nur Abmahnungen aussprechen und nicht zur letzten Instanz, der Kündigung, übergehen.
Abschluss einer Abmahnvereinbarung
Manche Sachverhalte eignen sich auch dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sog. „Abmahnvereinbarung“ treffen. Dies ist ein Art „Aufhebungs-Vertrag mit Besserungsklausel“, in welchem vereinbart werden kann, dass bestimmte kritische Punkte in einem eng umfassten Zeitraum zukünftig abgestellt werden sollen. Diese Gestaltung ist insbesondere bei sog. „Schlechtleistern“ (sog. „Low-Performer“) einsetzbar. Denkbar ist, dass während dieser „Bewährungszeit“ der Mitarbeiter besondere Unterstützung oder gewisse Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Weiterqualifizierungen) erhält. Hilft der Mitarbeiter mit seinen Verhaltensweisen nicht ab, bleibt es bei der Kündigung. Hilft er ab, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Je nach Sachverhalt kann eine solche Vereinbarung vor oder nach Ausspruch einer Kündigung getroffen werden. Die Gestaltung und Formulierung der Bedingungen kann sehr aufwendig sein und bedarf neben einer eingehenden Rechtsberatung auch einer hohen Mitwirkungsbereitschaft aller Beteiligten. Der Vorteil einer solchen Gestaltung besteht darin, dass der Mitarbeiter eine „letzte Chance“ erhält, um sein Arbeitsverhältnis aus eigener Kraft „zu retten“. Scheitert er, hat der Arbeitgeber einen weiteren guten Grund, die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung zu untermauern.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )

von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Martin Warm 30. Januar 2026
Als digitale Paderborner Anwaltskanzlei setzen wir seit Jahren auf Videoverhandlungen und digitale Beratungsformate. In diesem Beitrag teile ich unsere praktischen Erfahrungen – die Erfolge, die Herausforderungen und was wir daraus gelernt haben.
von Martin J. Warm 23. Juni 2025
Kündigungen von Geschäftsführern gehören zu den rechtlich sensibelsten Vorgängen im Unternehmen. Mit seinem Urteil vom 5. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 35/23) zentrale Fragen zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung neu bewertet – mit weitreichenden Folgen für GmbHs und GmbH & Co. KGs.
von Kanzlei Blog 23. Juni 2025
Zerreißt ein Erblasser sein handschriftliches Testament, liegt darin regelmäßig ein wirksamer Widerruf. Daran ändert auch die spätere Aufbewahrung im Schließfach nichts. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 21 W 26/25) entschieden:
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In vielen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen wird eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart – oft verbunden mit der Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Stelle antritt? Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen, dass es auf die vertraglichen Details entscheidend ankommt.
von Martin J. Warm 14. Mai 2025
„Was tun, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entzieht? Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt Ihre Rechte, Lohnanspruch und Möglichkeiten bei Insolvenz. Jetzt informieren!“
von Kanzlei Blog 23. April 2025
„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs. 
von Martin Warm 2. Januar 2025
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.