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Kanzleiintern: Jetzt LGS-Bonus25 sichern!

Martin J. Warm • Apr. 13, 2017

Die Landesgartenschau in Bad Lippspringe 2017 ist für die Region ein besonderes Ereignis. Warm & Kollegen Rechtsanwälte unterstützen die Leser des Magazins „Erlebnis Landesgartenschau“, welches der Medienpartners HeggemannMedien Bad Lippspringe herausgibt. Das Magazin wird u.a. am Haupteingang im Verkehrshafen, am Kaiser-Karls-Parkin den Tourist-Infos in OWL verteilt. Für die Dauer der Landesgartenschau 2017 gewähren Warm & Kollegen Rechtsanwälte – Rechtsanwalt Martin J. Warm auf die Kosten der anwaltlichen Erstberatung gegen Vorlage der Anzeige aus dem bei HeggemannMedien Bad Lippspringe erscheinenden Magazins "Erlebnis Landesgartenschau" einen Rabatt von 25 Euro nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Diese finden Sie auch hier.

1.Berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Aktion verbundenen Leistungen sind alle Inhaber des Originals der Anzeige
der Kanzlei Warm & Kollegen der bei HeggemannMedien Bad Lippspringe erscheinenden Magazin "Erlebnis Landesgartenschau" zum Zeitpunkt der Mandatierung von Rechtsanwalt Warm. Die Anzeige ist im Original vorzulegen.

2.Der Berechtigte hat die Inanspruchnahme vor Mandatierung offenzulegen.

3.Nach Erfüllung von Tz.1 und Tz. 2. gewährt Rechtsanwalt Warm dem Berechtigten Bonus in Höhe von 25,00 EUR brutto auf die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung [1]

4.Der nach Tz. 3 genannte Vorteil bezieht sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

5.Im Falle von rechtsschutzversicherten Angelegenheiten gelten die Vorteile aus der Vorteilspartnerschaft nur gegenüber dem jeweiligen Berechtigten auf einen etwaigen Selbstbehalt und nicht im Rahmen der Abrechnung zum Zwecke der Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung.

6.Die Vorteile aus Vorteilspartnerschaft gelten nur für eine Mandatierung bis zum o.g. Gültigkeitsdatum.

7.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Martin J. Warm



[1] Bi tt e zur Erstberatung (§ 34 RVG) beachten:

Der Rechtsanwalt ist hinsichtlich der Abrechnung seiner Tätigkeit grundsätzlich an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Hier ist bestimmt, dass der beratende Rechtsanwalt eine mit dem Mandant schriftlich vereinbarte Vergütung abrechnen und deren Zahlung durchsetzen darf. Besteht keine schriftliche Vereinbarung gelten die üblichen Kosten. Für Verbraucher sind die Gebühren bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung für eine Erstberatung auf 190,00 € und für eine weitergehende Beratung auf 250,00 € begrenzt (zzgl. Auslagen in Höhe von max. 20 € plus 19% USt.).

Für Nichtverbraucher (z.B. Unternehmer, Firmen, etc.) gelten die üblichen Sätze, welche von Region zu Region unterschiedlich hoch sein können. Die Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Anwalt beispielsweise die Gegenseite anschreibt oder anruft. Damit entstünde eine sog. Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach dem Gegenstandswert vorgegeben ist. Bei einer späteren Beauftragung in derselben Sache ist die Erstberatungsgebühr auf die dann entstehenden Gebühren anzurechnen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.



Hier befinden sich die Bedingungen zu LGS-Bonus25, Seite 1
Hier befinden sich die Bedingungen zum LGS-Bonus 25, Seite 2
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Die Neufassung des NachwG ( Umsetzungsgesetz v. 20. Juli 2022, BGBl. 2022 I Nr. 27, S. 1174 ) und die sie daraus ergebende Nachweispflicht von Arbeitgebern, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu dokumentieren, stellt viele Arbeitgeber vor rechtlichen Hürden. So sieht § 2 NachwG eine „Schriftlichkeit“ vor. Insgesamt ist die Dokumentation in Textform gem. § 126 b BGB zum Beispiel per E-Mail unzulässig.
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