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INTERNETrecht: Abo-Version von Facebook und Instagram verstößt gegen Verbraucherschutzrecht

Kanzlei Blog • Feb. 12, 2024

Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass der Online-Konzern Meta bei der Einführung einer werbefreien Abo-Version von Facebook und Instagram gegen das deutsche Verbraucherschutzrecht verstoßen hat. Dieser Verstoß bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung der Bestellbuttons, die nicht eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hinwiesen.

Gesetzliche Anforderungen an Bestell-Buttons

In Deutschland müssen Bestell-Buttons so gestaltet sein, dass sie eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweisen. Dies wurde durch den EuGH bestätigt. Die Schaltfläche muss die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einen ähnlich eindeutigen Text enthalten. Meta hatte jedoch die Buttons lediglich mit „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ beschriftet, was nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.


Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig. Bereits abgeschlossene Abonnements können unwirksam sein. Verbraucher, die ein Abo über die bemängelten Buttons abgeschlossen haben, sind demnach nicht zur Zahlung verpflichtet. Zudem könnte Meta dazu verpflichtet werden, bereits eingezogene Abogebühren zurückzuzahlen.


Beratung und Unterstützung

Sollten Sie von den unwirksamen Abonnements betroffen oder Opfer eines Datenlecks sein und Fragen zur rechtlichen Gestaltung von Online-Dienstleistungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung im Verbraucherschutzrecht und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Can Kaya


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Wenn Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter mit der Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zufrieden sind, sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, innerhalb derer ein Notar Ermittlungen anstellen muss.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit "null", werden die ausgefallenen Arbeitstage nicht als Zeiten mit Arbeitspflicht betrachtet, wenn es um die Berechnung des Jahresurlaubs geht. Selbst bei Krankheit vor Einführung der Kurzarbeit ändert sich laut dem jüngsten Urteil des BAG vom 05.12.2023 (Az. 9 AZR 364/22) nichts an der durch Kurzarbeit geänderten Arbeitszeitverteilung.
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In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 3 W 96/23) die Gültigkeit eines Testaments anerkannt, welches auf einer ungewöhnlichen Weise verfasst wurde: Ein handgeschriebener Zettel, abgerissen von einem Brauereiblock, der normalerweise für die Bestellungen in einer Dorfkneipe verwendet wurde.
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