Aktuelles & Rechtstipps

Bewertungen im Internet: Die neue Sterne-Kultur

Kanzlei Blog • 13. März 2019

Dass Sterne als Qualitätsmerkmal der Hotelbranche vorbehalten waren, ist schon lange passé. Im Zeitalter des Internets kommt kaum jemand an ihnen vorbei. Mal mehr und mal weniger strahlend sind die Bewertungssymbole allgegenwärtig. Doch was ist erlaubt und inwiefern muss ich mich als Unternehmer dieser Sterne-Kultur unterwerfen? Rechtsanwalt Martin J. Warm erklärt, welche Tücken hinter dem Geschäft mit den Sternen lauern.

Bewertungen im Internet sind für den Kunden eine Orientierungshilfe. Rechtsanwalt Martin J. Warm gibt Unternehmern Tipps für den Umgang mit der neuen Sternekultur. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de)

Sie sind allgegenwärtig: Die Sterne, die durch einfaches Klicken zum virtuellen Strahlen gebracht werden. Verbraucher werden mehr und mehr aufgerufen, ihre Transaktionen und Käufe zu bewerten. Dabei geht es mittlerweile längst nicht mehr nur um Online-Tätigkeiten, sondern um ganz alltägliche Offline-Aktivitäten: Jeder Restaurantbesuch wird kommentiert und diskutiert; im Urlaub wird das Hotel kritisch beäugt, um nach der Heimkehr die richtige Zahl Sterne anklicken zu können. Wer kein positives Feedback in Form von Sternen vergibt, macht seinem Unmut in Form eines Kommentars Luft. Selbst Arbeitnehmer werden ermuntert, ihre Meinung zum Arbeitgeber zu äußern. Bewertungs-Portale erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und werden vom Verbraucher vermehrt zur Entscheidungsfindung zu Rate gezogen. Solange alles gut ist und die Bewertungen positiv ausfallen, wird dies gern gesehen. Schwierig aber wird es, wenn die Verbrauchermeinung allzu kritisch ausfällt oder die Online-Plattform für Schimpf- und Hetzkampagnen genutzt wird. Was für Verbraucher untereinander ein Meinungsaustausch scheint, kann für Unternehmer unangenehme Folgen haben. Kunden bleiben weg oder sind negativ voreingenommen.

Aus juristischer Sicht ist die Bewertung von Bewertungen eine schwierige Angelegenheit. Die Äußerung einer Meinung ist schließlich keine Straftat. Doch im Zeitalter des Internets ist die Reichweite einer geäußerten Meinung scheinbar unendlich, mit möglicherweise entsprechend großen Folgen. So sind zum Beispiel Ärzte auf der Bewertungsplattform Jameda der freien Meinungsäußerung ihrer Patienten ausgesetzt. Plattformen wie Yelp und Golocal bieten eine Suchmöglichkeit nach Branche und Postleitzahl an – jeder kann hier zu allen besuchten Orten „seinen Senf dazugeben“, um dem Nächsten die Entscheidung zu erleichtern. Auch Tankstellen werden in vielerlei Hinsicht von ihren Kunden bewertet. Preisgestaltung und die Ausstattung des Shops werden kommentiert, die Freundlichkeit des Personals oder die Öffnungszeiten werden gelobt oder bemängelt. Doch wie gehe ich als Unternehmer mit der öffentlichen Kundenmeinung um? Besonders negative Bewertungen führen zu emotionalen Reaktionen und verleiten dazu, schnell mal eine gesalzene Antwort abzugeben. Doch solch unüberlegte Schnellschüsse sollten unbedingt vermieden werden. Ehe der Angegriffene zum Rachefeldzug antritt, sollte er sich folgende Punkte durch den Kopf gehen lassen.


  • Jede Bewertung ist subjektiv und durch äußere Umstände im Umfeld des Verfassers beeinflusst. Vielleicht hat der Kunde, der die unfreundliche Kassiererin kritisiert, kurz zuvor Ärger mit seinem Chef gehabt?
  • Bewertungen sind eindimensional. Der Kunde wird in seiner Beurteilung kaum eigene Fehler einräumen. Das Auto, das zerkratzt aus der Waschstraße kommt, hat aus Sicht des Kunden ausschließlich die Waschanlage zu verschulden. Dass das Fahrzeug möglicherweise nicht für die Nutzung geeignet war, wird in der Bewertung nicht auftauchen.
  • Lesen Sie die kritische Bewertung aufmerksam: Wie ist die Wortwahl? Sind Rechtschreib- und Grammatikfehler enthalten? In einem solchen Fall können Sie davon ausgehen, dass auch andere Leser entsprechende Rückschlüsse auf die Wertigkeit dieses Kommentars ziehen.
  • Bewertungen sind selten fachlich qualifiziert – schließlich werden sie ja auch von Laien abgegeben, so dass der Bewertende die Leistung häufig gar nicht richtig beurteilen kann. Dies ist besonders bei Bewertungen von Ärzten und Anwälten ein Aspekt, der Berücksichtigung finden sollte.
  • Eine online geäußerte Meinung kann sehr kurzweilig sein und schon nach wenigen Tagen an Bedeutung verlieren – schlicht und einfach, weil sie nach unten rutscht.
  • Eine negative Bewertung könnte trotzdem einen Nutzen für den Unternehmer haben. Beschwert sich zum Beispiel ein Kunde, dass die frischen Brötchen im Tankstellenshop schon um 10 Uhr ausverkauft waren, so ist dies für einen anderen vielleicht der wertvolle Hinweis, dass überhaupt Brötchen im Verkauf sind?

Kein unüberlegter Rachefeldzug

Sie können auf Bewertungen reagieren oder sie ignorieren, sich rechtfertigen oder eine Löschung erwirken. Ihre Reaktion, egal welcher Art, sollte wohlüberlegt sein und mit einem klaren Kopf erfolgen. Fest steht: gegen eine persönliche Meinungsäußerung oder eine sachliche und begründete Kritik ist nichts einzuwenden. Nach der Meinungsfreiheit, die im Grundgesetz geregelt ist, hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten.

Um aus juristischer Sicht sinnvoll gegen eine Bewertung vorgehen zu können, muss also die Grenze zur freien Meinungsäußerung überschritten sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um unwahre Behauptungen oder sogenannte Schmähkritik handelt. Eine negative Beurteilung kann als unzulässig erklärt werden, wenn sie eine pauschale Herabwürdigung der Produkte oder Dienstleistungen ohne jeglichen sachlichen Anknüpfungspunkt darstellt. Schreibt jemand ganz allgemein „Der Laden ist absolut mies, das ganze Personal ist total unfähig“, ist dies eine pauschale Beurteilung, die in dieser Form nicht bewiesen werden kann. Die Löschung eines solchen Kommentars ist ggf. möglich. Für Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen gilt Ähnliches, da diese Form der Kritik einen "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) darstellen kann. In einem solchen Falle steht das Schutzinteresse des Beurteilten im Vordergrund, ebenso bei sogenannter Schmähkritik. Diese definiert sich als Kritik, die lediglich mit dem Ziel der Diffamierung und Herabsetzung geäußert wird und jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt. In einem solchen Falle kann es zur Wahrung des guten Rufes notwendig sein, rechtliche Schritte einzuleiten. Werden hingegen konkrete Punkte aus offensichtlich subjektiver Sicht beschrieben, etwa „Ich hatte den Eindruck, die Verkäuferin war nicht gut eingearbeitet“, so ist dies durchaus erlaubt – kein Grund zur Beanstandung!

Aktuelle Gerichtsurteile

Das Bewertungsportal Yelp wurde wegen schlechter Bewertungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Betreiberin eines Fitness-Studios hatte geklagt, weil in die Bewertungen von Yelp nur bestimmte Studios einflossen. Diese wurden von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählt und mit dem Prädikat „empfohlen“ ausgezeichnet. Da nur diese in die Bewertung bei Yelp einflossen, war das Ergebnis verfälscht. (OLG München, Endurteil vom 13.11.2018, Az. 18 U 1280/16).

Google musste eine Ein-Sterne-Bewertung eines Kieferorthopäden löschen. „Selbst wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung“, urteilten die Richter des Landgerichts Lübeck mit Urteil vom 13.06.2018 (Az I O 59/17). Die Bewertung könne nach Meinung der Richter das Ansehen des Arztes negativ beeinflussen. Das Schutzinteresse des Betroffenen überwiege, Google musste die Bewertung löschen.

In einem ähnlichen Fall vor dem Landgericht Augsburg ging der Fall ganz anders aus. Hier sahen die Richter das Recht auf freie Meinungsäußerung als wichtiger an, die negative Bewertung blieb stehen – und das, obwohl sie von einem Nutzer, nicht von einem Patienten, abgegeben wurde. „Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben“, heißt es im Leitsatz der Entscheidung (Landgericht Augsburg, Endurteil vom 17.08.2017, 022 O 560/17).

Ob es bei den jeweiligen Entscheidungen bleibt, ist derzeit noch nicht abzusehen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )



von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Martin Warm 30. Januar 2026
Als digitale Paderborner Anwaltskanzlei setzen wir seit Jahren auf Videoverhandlungen und digitale Beratungsformate. In diesem Beitrag teile ich unsere praktischen Erfahrungen – die Erfolge, die Herausforderungen und was wir daraus gelernt haben.
von Martin J. Warm 23. Juni 2025
Kündigungen von Geschäftsführern gehören zu den rechtlich sensibelsten Vorgängen im Unternehmen. Mit seinem Urteil vom 5. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 35/23) zentrale Fragen zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung neu bewertet – mit weitreichenden Folgen für GmbHs und GmbH & Co. KGs.
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Zerreißt ein Erblasser sein handschriftliches Testament, liegt darin regelmäßig ein wirksamer Widerruf. Daran ändert auch die spätere Aufbewahrung im Schließfach nichts. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 21 W 26/25) entschieden:
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von Martin J. Warm 14. Mai 2025
„Was tun, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen entzieht? Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt Ihre Rechte, Lohnanspruch und Möglichkeiten bei Insolvenz. Jetzt informieren!“
von Kanzlei Blog 23. April 2025
„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs. 
von Martin Warm 2. Januar 2025
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.