Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zu viel gezahlte Urlaubsvergütung zurückgefordert werden kann. Dies gilt gleichermaßen für das Urlaubsentgelt wie für das zusätzliche Urlaubsgeld. Hat er aber schon mehr Urlaub erhalten und entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt bekommen, so ist § 5 Abs. 3 BUrlG zu beachten, wonach bereits gezahltes Urlaubsentgelt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann.
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