Aktuelles & Rechtstipps

ARBEITSrecht: Mutterschutzrecht

Martin J. Warm • 4. Mai 2016

Bundeskabinett beschließt Neuregelung des Mutterschutzes

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen.

In der Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums heißt es dazu:

Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt.

Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt.

Erhöhung der Schutzfrist nach Geburt eines Kindes mit Behinderung

"Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet – wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessern: Hier soll künftig nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden", betonte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.

Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt.

Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen

"Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten", so Manuela Schwesig weiter.

Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Für Schülerinnen und Studentinnen werden damit nun erstmalig bundeseinheitliche Regelungen für den Mutterschutz getroffen.

Neben Schülerinnen und Studentinnen sollen jetzt auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.

Einheitliches Gesundheitsschutzniveau

Ziel des Gesetzes bleibt es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Ausbildung andererseits, sicherzustellen. Mit der Reform soll für alle erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen berufsgruppenunabhängig ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau gelten.

Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll dieses einheitliche Schutzniveau außerhalb des Mutterschutzgesetzes durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen sowie für Landesrichterinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.

Mutterschutzrechtliche Vorschriften werden besser strukturiert

Durch den Gesetzentwurf werden die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Deshalb wird die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis ist die MuSchArbV nicht hinreichend bekannt und wird oftmals aus diesem Grund nicht konsequent angewendet.

Ausschuss für Mutterschutz

Der Gesetzentwurf sieht erstmalig auch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Der Ausschuss soll zukünftig Empfehlungen erarbeiten, die eine Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung des Mutterschutzes bieten. Betriebe und Behörden werden auf diese Weise in Umsetzungsfragen für den Mutterschutz bestmöglich beraten und begleitet.

Im Ausschuss für Mutterschutz sollen geeignete Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeignete Personen aus der Wissenschaft vertreten sein.

Abbau von Bürokratiekosten

Durch die praxisgerechtere Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes werden Informations- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers verringert und damit ein Beitrag zur Senkung von Bürokratiekosten geleistet.

Das Gesetz soll im Jahr 2016 verabschiedet werden. Es ist geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

(Quelle:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Der Gesetzentwurf ist hier zu finden.

Weitere Informationen zu Familie und Arbeitswelt, Mutterschutz und Elternzeit sind zu finden sich hier.

TIPP: Schon die aktuellen Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit sind zuweilen sehr umfangreich und komplieziert und verbergen im Detail einige Überraschungen. Aus der Praxis ist beispielsweise vielen Arbeitgebern zwar noch bekannt, dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers während der Achtwochenfrist und während der gesamten Elternzeit unwirksam ist. Viele wissen aber nicht, das das auch für Kündigungen gilt, die für einen späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, etwa nach Ablauf der vereinbarten Elternzeit.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie Sachverhalte zur Thematik haben!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )

von Kanzlei Blog 23. April 2025
„Ich wurde vom ersten Tag an herzlich aufgenommen und direkt in die laufenden Mandate eingebunden“ , berichtet Tim. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem juristische Recherchen, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Vorbereitung von Schriftsätzen. Unser Anspruch ist klar: Praktikantinnen und Praktikanten sollen nicht nur beobachten, sondern aktiv mitwirken – inhaltlich, organisatorisch und strategisch. So auch in diesem Fall. Unsere Tätigkeit ist geprägt von einer großen Bandbreite an Rechtsgebieten: Von "A" wie Arbeitsrecht bis hin zu "Z" wie Zivilrecht. „Viele Problemstellungen, die ich bisher nur aus Lehrbüchern kannte, konnte ich hier zum ersten Mal in der Praxis erleben – das hat mein juristisches Verständnis enorm vertieft“ , so Tim Engler. Mittendrin statt nur dabei. Ein besonderes Highlight waren für unseren Praktikanten die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenterminen. Die unmittelbare Nähe zur anwaltlichen Tätigkeit hat Tim wohl nachhaltig beeindruckt: „Zu sehen, wie aus Vorbereitung, Strategie und juristischem Handwerk konkrete Verhandlungsergebnisse werden, war für mich extrem spannend“ , beschreibt Tim seine Eindrücke. Auch die Organisation des Kanzleialltags und die internen Abläufe waren Teil des Praktikums. „Herr Warm hat sich die Zeit genommen, mir die anwaltlichen Prozesse verständlich zu erklären – ein Bereich, der im Studium meist zu kurz kommt, aber im Berufsleben entscheidend ist.“ „Ich kann ein Praktikum bei Warm und Kollegen uneingeschränkt empfehlen – für alle, die wirklich verstehen wollen, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht.“ Über dieses Feedback freuen wir uns sehr. Für uns als Kanzlei ist klar: Der gegenseitige Austausch mit Praktikantinnen und Praktikanten bereichert auch unser Team – fachlich wie menschlich. Wir bedanken uns bei Tim Engler für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren Weg alles Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Mit diesem Angebot unterstützt Warm & Kollegen Rechtsanwälte gerne Studenten einschlägiger fortgeschrittener Studiengänge. Die Kanzlei ist jederzeit offen für die Fortbildung engagierter Rechtspraktikanten und Rechtsreferendare. So belebend ein Praktikum für den Praktikanten oder den Referendar ist, so ist dies auch für das Team der Kanzlei. Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchs und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft junger Menschen und die Vermittlung der eigenen Erfahrungen ist ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundpfeiler. Sollten Sie sich für ein Rechtspraktikum oder Rechtsreferendariat in der Kanzlei Warm & Kollegen interessieren, bewerben Sie sich bei Rechtsanwalt Warm. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
von Kanzlei Blog 29. Januar 2025
Auch wenn ein Flug nach vorheriger Annullierung mit einem Gutschein gebucht wurde, sind Passagiere nicht verpflichtet, bei einer erneuten Annullierung erneut einen Gutschein zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einer aktuellen Entscheidung und sah in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung.
von Kanzlei Blog 22. Januar 2025
Die Haftung für Schäden durch einen sich entzündenden E-Bike-Akku hängt von der rechtlichen Einordnung des E-Bikes ab. Entscheidend ist, ob das E-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt oder nicht. Diese Abgrenzung richtet sich vor allem nach der Leistungsstärke des Fahrzeugs. 
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Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.
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Am Ende dieses Monats verabschieden wir uns von unserer geschätzten Mitarbeiterin Kirsten Gäbler, die in ihrer Zeit bei uns eine wichtige Rolle gespielt hat. Sie begann ihre Tätigkeit in unserer Kanzlei zunächst im Bereich Empfang und Teamassistenz. In ihrer Funktion als Verbindung zwischen Sekretariat und Fachbereich sorgte Frau Gäbler im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit in unserer Kanzlei als juristische Assistenz für die Kommunikation und effizienten Bearbeitung unserer Mandate.
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