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ARBEITSrecht: Fiktive Wochenstundenanzahl von 20 Stunden

Martin J. Warm • Dez. 01, 2019

War die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt worden, so galt nach § 12 Abs.1 S.3 TzBfG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als vertraglich vereinbart.

Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist aber immer noch nicht bekannt, dass mit Wirkung zum 01.01.2019 die Rechtslage durch den Gesetzgeber geändert worden.

Arbeitsrecht Wochenstunden im Gesetz
Enthält die arbeitsvertragliche Vereinbarung keine Regelung hinsichtlich der Wochenstundenanzahl, so gilt nach neuer Rechtsprechung eine fiktive Mindestarbeitszeit von 20 Stunden in der Woche als vereinbart. Der Arbeitgeber gerät nach §§ 296, 615 BGB in Annahmeverzug, wenn er die Arbeitszeit nicht innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums abruft.

Dies bedeutet, dass die Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten (Minijobbern), die keine vertragliche Regelung der Wochenstundenanzahl beinhalten, ab dem 01.01.2019 mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 20 Stunden und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 87 Stunden zu berücksichtigen sind.

Demnach wird die Verdienstgrenze von 450 EUR pro Monat mit der neuen Regelung deutlich überschritten. Im Ergebnis entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Da der Arbeitnehmer mit der neuen Regelung einen Anspruch auf Vergütung der 20 Stunden wöchentlich hat, sind die damit einhergehenden Sozialversicherungsbeiträge sind entstanden und fällig und vom Arbeitgeber nach § 28g SGB IV abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer weniger als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet hat.

Von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob statt einer Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Vereinbarung möglich ist, die eine Monats – oder Jahresarbeitszeit regelt. Einige Meinungen innerhalb der Fachliteratur gehen davon aus, dass eine Flexibilisierung des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit zu erreichen ist, zulässig ist, was jedoch zwingend eine verstetigte Vergütung voraussetzt.

Mein Tipp:
Allen Arbeitgebern wird empfohlen, in den Arbeitsverträgen –insbesondere in den Arbeitsverträgen für geringfügig Beschäftigte – eine wöchentliche Wochenstundenanzahl zu regeln, um die gesetzliche Fiktion der Wochenstundenanzahl von 20 Stunden zu umgehen und die daraus resultierenden Konsequenzen zu meiden.

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