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ARBEITSrecht: Aushilfen und Urlaub 

Kanzlei Blog • 26. August 2016

Sommerzeit - Urlaubszeit: Auch Ihre Aushilfe hat einen Urlaubsanspruch - beachten Sie dies bei der Personalplanung!

Denn bei der Personalplanung wird oft übersehen, dass auch Aushilfen einen Anspruch auf Urlaub haben. Wenn Sie diesen Anspruch nicht berücksichtigen, drohen Ihnen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch Ihre Attraktivität als Arbeitgeber nimmt ab. Dies wiederum kann auf dem Arbeitsmarkt bzw. bei der Personalplanung spürbare Konsequenzen für Sie haben.

Viele Arbeitgeber und auch Aushilfen wissen nicht, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht zwischen Aushilfen und "normalen" Arbeitnehmern unterscheidet.



Für Aushilfen gilt allerdings, dass ein voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer entsteht - dies ist die sogenannte Wartezeit für alle Arbeitnehmer nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach Verstreichen dieser ersten Monate können Arbeitnehmer ihren vollen Jahresurlaub verlangen.


Für Arbeitnehmer, die kürzer als 6 Monate beschäftigt sind, gibt es Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG.


Danach haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben
  • bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit
  • bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres

Gemäß §7 Abs. 4 BUrlG muss auch in diesen Fällen Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, ausbezahlt werden.

Grundsätzlich gelten bei einer 6-Tage-Woche folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche für Ihre Arbeitnehmer und Aushilfen (sofern tariflich nicht anders geregelt):

  • 24 Werktage Urlaub/ Jahr für Arbeitnehmer über 18
  • 25 Werktage Urlaub / Jahr für Arbeitnehmer unter 18
  • 27 Werktage Urlaub/ Jahr für Arbeitnehmer unter 17
  • 30 Werktage Urlaub / Jahr für Arbeitnehmer unter 16
Eine Umrechnung auf eine 5-Tage-Woche nehmen Sie folgendermaßen vor:
1.  24 Urlaubstage : 6 Arbeitstage je Woche = 4
2.  4 x 5 Arbeitstage je Woche = 20 Urlaubstage pro Kalenderjahr

Für eine erwachsene Aushilfe über 18 Jahre, die einen Monat lang jeweils 5 Tage/Woche bei Ihnen beschäftigt ist, ermitteln Sie den Urlaubsanspruch für diesen Monat, indem Sie 1/12 von 20 ansetzen, also 20:12 = 1,666 Tage. Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 2 vollen Tagen, da nach § 5 BUrlG solche rechnerisch ermittelten Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufzurunden sind. Diese 2 Tage kann Ihre Aushilfe also entweder als arbeitsfreie Werktage in Anspruch nehmen oder Sie können diese Tage durch einen finanziellen Ausgleich abfangen.

Mein Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche Ihren Arbeitnehmern und Aushilfen zustehen, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Durch eine Absicherung im Vorfeld haben Sie eine Planungssicherheit und können möglicherweise unangenehmen und kostspieligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Warm

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )


von Kanzlei Blog 11. Februar 2026
Vom ersten Tag an mitten im Geschehen Unser Ziel ist es, Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur zusehen zu lassen, sondern sie aktiv in den Kanzleialltag zu integrieren. Vanessa hat diese Gelegenheit mit Neugier und Engagement ergriffen. Ihr erster Eindruck bestätigt unsere Philosophie: „Ich fand mein Praktikum wirklich toll. Ich wurde herzlich begrüßt und ins Team mit einbezogen.“ Zu ihren Aufgaben gehörte es, die vielfältigen Facetten des Anwaltsberufs aus erster Hand zu erleben. Von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die juristische Strategien greifbar machen, bis hin zur Teilnahme an einem Unternehmertreffen (BNI Meinwerk), das die Bedeutung von Netzwerken aufzeigt – Vanessa war überall dabei. Praktische Einblicke, die im Gedächtnis bleiben Der Anwaltsberuf ist mehr als nur das Studium von Gesetzestexten. Es geht um Kommunikation, Organisation und den Umgang mit Menschen. Vanessas Bericht zeigt, wie wertvoll diese praktischen Erfahrungen sind: „Ich konnte bei verschiedenen Gerichtsterminen dabei sein, wurde zu einem Unternehmertreffen, das BNI genannt wird, eingeladen und durfte bei Akteneinsichten dabei sein. Außerdem konnte ich an Telefonterminen teilnehmen und Anrufe entgegennehmen. Ich durfte in jede Abteilung hineinschauen, was mir sehr gefallen hat.“ Mehr als nur Jura: Eine Lektion fürs Leben Ein gutes Praktikum vermittelt nicht nur Fachwissen, sondern regt auch zum Nachdenken an. Vanessas wichtigste Erkenntnis geht weit über das Juristische hinaus und hat uns im Team besonders beeindruckt: „Durch das Praktikum habe ich vieles gelernt, zum Beispiel, dass alles, was ich in meinem Leben mache, von mir selbst ausgeht, aber auch vieles mehr zum Thema Anwalt werden.“ Dieses Maß an Reflexion und Eigeninitiative ist genau das, was wir an unserem juristischen Nachwuchs schätzen und fördern möchten. Ein Fazit, das uns stolz macht Am Ende ihres Praktikums zieht Vanessa eine klare Bilanz, die für uns das schönste Lob ist: „Das gesamte Team hat mich motiviert, diesen Beruf auszuüben, und ich bin nun noch mehr davon überzeugt, dass der Beruf des Anwalts eine Option für mich ist. Ich habe die Zeit im Praktikum wirklich genossen und bin sehr dankbar dafür.“ Wir danken Vanessa Lew für ihre tolle Mitarbeit, ihre positive Energie und die wertvollen Einblicke. Es hat uns große Freude bereitet, sie auf diesem Stück ihres Weges zu begleiten. Für ihre Zukunft wünschen wir ihr alles erdenklich Gute! Interesse an einem Praktikum bei uns? Wir sind gerne mitverantwortlich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und für die Weiterentwicklung junger Menschen. Die Investition in die Zukunft und die Vermittlung eigener Erfahrungen sehen wir als einen wesentlichen gesellschaftlichen Grundpfeiler. Deshalb geben wir engagierten jungen Menschen gerne authentische Einblicke in unseren Kanzleialltag. Unser Angebot richtet sich insbesondere an Studenten fortgeschrittener Semester und Rechtsreferendare. Wir sind überzeugt: So belebend ein Praktikum für den Einzelnen ist, so bereichernd ist es auch für unser gesamtes Kanzleiteam. Damit die Zeit bei uns für beide Seiten ein voller Erfolg wird, wünschen wir uns von unseren zukünftigen Praktikantinnen und Praktikanten: Eine hohe Motivation und Neugier auf den Anwaltsberuf. Interesse an rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Bereitschaft, aktiv mitzudenken und Eigeninitiative zu zeigen. Freude am Arbeiten im Team. Wenn Sie sich in diesem Profil wiedererkennen und verstehen möchten, wie der Anwaltsberuf in der Praxis aussieht, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält.  Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.