Prozesskostenhilfe

Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selbst aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO ermöglicht. 


Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann,

 

  • wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).

 

Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle – zum Beispiel ein Mieterverein, eine Gewerkschaft oder ein Sozialverband – die Kosten übernehmen würde. 


Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn jemand anderes – zum Beispiel ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner – aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen muss (Prozesskostenvorschuss).


Nähere Informationen hält das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) u.a. in einer Broschüre hier   vor.

Sie können auch unter Privatinsolvenz.net weitere Information zu den Kosten der Prozessführung für Bedürftige hier finden.

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