Beratungshilfe

Die Beratungshilfe (auch "Rechtsberatungshilfe") ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht. Vielen Rechtssuchenden ist nicht bekannt, dass Rechtsanwälte diese Leistung ebenfalls "subventionieren". Im Ergebnis übernimmt der Rechtsanwalt daher die Differenz zwischen dem gesetzlichen Vergütungsanspruch und der Vergütung für die Beratungshilfe als Sondersozialabgabe.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie die Kosten für eine Rechtsberatung aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Diese ist beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes zu beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Anwendbar ist er in Angelegenheiten des Zivilrechts (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Sie in Anspruch nehmen können. Hierfür erhält der Anwalt eine Gebühr nach § 44 RVG.

Der Rechtssuchenden zahlt an den Rechtsanwalt quasi als "Selbstbeteiligung" unmittelbar einen Eigenanteil von derzeit 15,00 € gemäß Nr. 2500 VV

Weitergehende Informationen finden Sie hier beispielsweise auf den Seiten des Justizministeriums NRW.
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